Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden (vgl. §§ 32, 58 StBerG).
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Die Steuerberaterkosten für einen Steuerberater können Sie auf Steuerberatervergütung (StBVV) berechnen.
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Den dazugehörigen Grundsteuer-Hebesatz A und Hebesatz B finden Sie auf Grundsteuer in Mainz.